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   EuGH, 03.09.2009 - C-2/08   

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https://dejure.org/2009,1392
EuGH, 03.09.2009 - C-2/08 (https://dejure.org/2009,1392)
EuGH, Entscheidung vom 03.09.2009 - C-2/08 (https://dejure.org/2009,1392)
EuGH, Entscheidung vom 03. September 2009 - C-2/08 (https://dejure.org/2009,1392)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Vorrang des Gemeinschaftsrechts - Vorschrift des nationalen Rechts, in der der Grundsatz der Rechtskraft verankert ist

  • Europäischer Gerichtshof

    Fallimento Olimpiclub

    Mehrwertsteuer - Vorrang des Gemeinschaftsrechts - Vorschrift des nationalen Rechts, in der der Grundsatz der Rechtskraft verankert ist

  • EU-Kommission PDF

    Amministrazione dell"Economia e delle Finanze und Agenzia delle entrate gegen Fallimento Olimpiclub Srl.

    Mehrwertsteuer - Vorrang des Gemeinschaftsrechts - Vorschrift des nationalen Rechts, in der der Grundsatz der Rechtskraft verankert ist

  • EU-Kommission

    Amministrazione dell"Economia e delle Finanze und Agenzia delle entrate gegen Fallimento Olimpiclub

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Corte Suprema di Cassazione - Italien. Mehrwertsteuer - Vorrang des Gemeinschaftsrechts - Vorschrift des nationalen Rechts, in der der Grundsatz der Rechtskraft verankert ist.

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftswidrige innerstaatliche Regelung über die Rechtskraft [Veranlagung zur Umsatzsteuer] mit der die Berücksichtigung von Gemeinschaftsrecht verhindert wird; Amministrazione dell'Economia e delle Finanze gegen Fallimento Olimpiclub Srl

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Italienisches Zivilgesetzbuch Art. 2909
    Gemeinschaftswidrige innerstaatliche Regelung über die Rechtskraft [Veranlagung zur Umsatzsteuer] mit der die Berücksichtigung von Gemeinschaftsrecht verhindert wird; [Amministrazione dell'Economia e delle Finanze gegen Fallimento Olimpiclub Srl

  • rechtsportal.de

    Italienisches Zivilgesetzbuch Art. 2909
    Gemeinschaftswidrige innerstaatliche Regelung über die Rechtskraft [Veranlagung zur Umsatzsteuer] mit der die Berücksichtigung von Gemeinschaftsrecht verhindert wird; [Amministrazione dell'Economia e delle Finanze gegen Fallimento Olimpiclub Srl

  • datenbank.nwb.de

    Mehrwertsteuer: Vorschrift des nationalen Rechts, in der der Grundsatz der Rechtskraft verankert ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Fallimento Olimpiclub

    Mehrwertsteuer - Vorrang des Gemeinschaftsrechts - Vorschrift des nationalen Rechts, in der der Grundsatz der Rechtskraft verankert ist

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 2. Januar 2008 - Amministrazione dell'Economia e delle Finanze, Agenzia delle Entrate / Fallimento Olimpiclub Srl

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG
    Beihilfe; Gemeinschaftsrecht; Gesetz; Mehrwertsteuer; Rechtskraft

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidunsgersuchen der Corte Suprema di Cassazione (Italien) - Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2009, 739
  • BFH/NV 2009, 1762
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-2/08
    Das vorlegende Gericht geht insbesondere auf das Urteil vom 18. Juli 2007, Lucchini (C-119/05, Slg. 2007, I-6199), ein, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass das Gemeinschaftsrecht der Anwendung einer den Grundsatz der Rechtskraft verankernden Vorschrift des nationalen Rechts wie Art. 2909 des Codice civile entgegensteht, wenn ihre Anwendung die Rückforderung einer unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gewährten staatlichen Beihilfe behindert.

    Steht das Gemeinschaftsrecht auch in anderen Bereichen als dem der staatlichen Beihilfen (zu dem das Urteil Lucchini ergangen ist), insbesondere im Bereich der Mehrwertsteuer und des Rechtsmissbrauchs zwecks Erlangung rechtsgrundloser Steuerersparnisse - unter besonderer Beachtung auch des Kriteriums des nationalen Rechts, wie es in der Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione ausgelegt wird, wonach in Abgabenstreitigkeiten das Urteil eines anderen Gerichts, sofern die damit bestätigte Veranlagung einen grundlegenden Punkt betrifft, den sie mit anderen Verfahren gemeinsam hat, in Bezug auf diesen Punkt auch dann Bindungswirkung entfaltet, wenn es sich auf einen anderen Abgabenzeitraum bezieht - der Anwendung einer den Grundsatz der Rechtskraft aufstellenden Vorschrift des nationalen Rechts wie Art. 2909 des Codice civile entgegen, wenn diese Anwendung ein dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufendes Ergebnis bestätigt und die Anwendung des Gemeinschaftsrechts verhindert?.

    Dieser Beurteilung steht auch das Urteil Lucchini nicht entgegen.

    Dieses Urteil betraf nämlich einen ganz besonderen Sachverhalt, in dem einige Grundsätze der Verteilung der Kompetenzen zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen in Frage standen, wobei ausschließlich die Kommission für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Lucchini, Randnrn.

  • EuGH, 16.03.2006 - C-234/04

    EIN NATIONALES GERICHT IST GRUNDSÄTZLICH NICHT ZUR ÜBERPRÜFUNG UND AUFHEBUNG

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-2/08
    Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, Slg. 2003, I-10239, Randnr. 38, und vom 16. März 2006, Kapferer, C-234/04, Slg. 2006, I-2585, Randnr. 20).

    Somit gebietet es das Gemeinschaftsrecht einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß dieser Entscheidung gegen Gemeinschaftsrecht abgestellt werden könnte (vgl. Urteil Kapferer, Randnr. 21).

    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapferer, Randnr. 22).

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-2/08
    Das vorlegende Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Urteile vom 1. Juni 1999, Eco Swiss (C-126/97, Slg. 1999, I-3055), vom 28. Juni 2001, Larsy (C-118/00, Slg. 2001, I-5063), vom 7. Januar 2004, Wells (C-201/02, Slg. 2004, I-723), und vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz (C-453/00, Slg. 2004, I-837).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-201/02

    Wells

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-2/08
    Das vorlegende Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Urteile vom 1. Juni 1999, Eco Swiss (C-126/97, Slg. 1999, I-3055), vom 28. Juni 2001, Larsy (C-118/00, Slg. 2001, I-5063), vom 7. Januar 2004, Wells (C-201/02, Slg. 2004, I-723), und vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz (C-453/00, Slg. 2004, I-837).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-2/08
    Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, Slg. 2003, I-10239, Randnr. 38, und vom 16. März 2006, Kapferer, C-234/04, Slg. 2006, I-2585, Randnr. 20).
  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-2/08
    Es führt jedoch aus, dass dies bedeuten könnte, dass es ihm nicht möglich sei, die Rechtssache des Ausgangsverfahrens im Licht des Gemeinschaftsrechts und der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, insbesondere des Urteils vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/02, Slg. 2006, I-1609), zu prüfen und gegebenenfalls einen Rechtsmissbrauch festzustellen.
  • EuGH, 01.06.1999 - C-126/97

    Eco Swiss

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-2/08
    Das vorlegende Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Urteile vom 1. Juni 1999, Eco Swiss (C-126/97, Slg. 1999, I-3055), vom 28. Juni 2001, Larsy (C-118/00, Slg. 2001, I-5063), vom 7. Januar 2004, Wells (C-201/02, Slg. 2004, I-723), und vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz (C-453/00, Slg. 2004, I-837).
  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-2/08
    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck, C-312/93, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 14).
  • EuGH, 28.06.2001 - C-118/00

    Larsy

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-2/08
    Das vorlegende Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Urteile vom 1. Juni 1999, Eco Swiss (C-126/97, Slg. 1999, I-3055), vom 28. Juni 2001, Larsy (C-118/00, Slg. 2001, I-5063), vom 7. Januar 2004, Wells (C-201/02, Slg. 2004, I-723), und vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz (C-453/00, Slg. 2004, I-837).
  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. Urteil Fallimento Olimpiclub, C-2/08, EU:C:2009:506, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Insoweit gilt vielmehr der Grundsatz der institutionellen und verfahrensmäßigen Autonomie der Mitgliedstaaten (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 65 ff.; Urteil vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub , C-2/08, EU:C:2009:506, Rn. 24).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-213/13

    Impresa Pizzarotti - Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Bauaufträge -

    Insoweit ist zu beachten, dass es aufgrund fehlender unionsrechtlicher Vorschriften nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ist, die Modalitäten der Wirkung der Rechtskraft festzulegen, wobei jedoch die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Fallimento Olimpiclub, C-2/08, EU:C:2009:506, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher gebietet es das Unionsrecht einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Gerichtsentscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Situation abgeholfen werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile Eco Swiss, C-126/97, EU:C:1999:269, Rn. 46 und 47, Kapferer, EU:C:2006:178, Rn. 20 und 21, Fallimento Olimpiclub, EU:C:2009:506, Rn. 22 und 23, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 35 bis 37, sowie Kommission/Slowakei, C-507/08, EU:C:2010:802, Rn. 59 und 60).

    Der Gerichtshof hat nämlich in einem ganz besonders gelagerten Fall, in dem es um die grundsätzliche Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen ging, sinngemäß entschieden, dass das Unionsrecht der Anwendung einer auf die Verankerung des Grundsatzes der Rechtskraft abzielenden Vorschrift des nationalen Rechts wie Art. 2909 des italienischen Codice civile entgegensteht, soweit ihre Anwendung die Rückforderung einer unter Verstoß gegen das Unionsrecht gewährten Beihilfe behindern würde, deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt durch eine bestandskräftig gewordene Entscheidung der Europäischen Kommission festgestellt worden war (vgl. in diesem Sinne Urteil Fallimento Olimpiclub, EU:C:2009:506, Rn. 25).

  • EuGH, 11.11.2015 - C-505/14

    Klausner Holz Niedersachsen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 AEUV und

    Zur Gewährleistung sowohl des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen als auch einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. Urteile Fallimento Olimpiclub, C - 2/08, EU:C:2009:506, Rn. 22, und Târsia, C - 69/14, EU:C:2015:662, Rn. 28).

    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung eingeräumten Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteile Fallimento Olimpiclub, C - 2/08, EU:C:2009:506, Rn. 24, und Impresa Pizzarotti, C - 213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. in diesem Sinne Urteile Fallimento Olimpiclub, C - 2/08, EU:C:2009:506, Rn. 27, und Târsia, C - 69/14, EU:C:2015:662, Rn. 36 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine so weitreichende Behinderung der effektiven Anwendung des Unionsrechts und insbesondere der Bestimmungen über die Kontrolle staatlicher Beihilfen kann nämlich durch den Grundsatz der Rechtssicherheit nicht angemessen gerechtfertigt werden (vgl. entsprechend Urteile Fallimento Olimpiclub, EU:C:2009:506, Rn. 31, und Ferreira da Silva und Britto, C - 160/14, EU:C:2015:565, Rn. 59).

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

    Es trifft zu, dass der Gerichtshof die Bedeutung, die der Grundsatz der Rechtskraft sowohl in der Unionsrechtsordnung als auch in den nationalen Rechtsordnungen hat, hervorgehoben und dabei klargestellt hat, dass, da hierzu unionsrechtliche Vorschriften fehlen, es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung dieser Staaten ist, die Modalitäten der Umsetzung des Grundsatzes der Rechtskraft festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Fallimento Olimpiclub, C-2/08, EU:C:2009:506, Rn. 22 und 24).
  • BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 22.19

    Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos

    Daher gebietet das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Situation abgeholfen werden könnte (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 16. März 2006 - C-234/04 [ECLI:EU:C:2006:178], Kapferer - Rn. 20 f., vom 3. September 2009 - C-2/08 [ECLI:EU:C:2009:506], Fallimento Olimpiclub - Rn. 22 f., vom 6. Oktober 2015 - C-69/14 [ECLI:EU:C:2015:662], Târsia - Rn. 28 f., vom 11. November 2015 - C-505/14, Klausner Holz Niedersachsen - Rn. 38 f., vom 24. Oktober 2018 - C-234/17 [ECLI:EU:C:2018:853], XC u.a. - Rn. 52 f. und vom 29. Juli 2019 - C-620/17, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe - Rn. 54 f.).

    Diese Modalitäten dürfen jedoch bezogen auf das Unionsrecht nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (EuGH, Urteile vom 3. September 2009 - C-2/08, Fallimento Olimpiclub - Rn. 24, vom 11. November 2015 - C-505/14, Klausner Holz Niedersachsen - Rn. 40, vom 24. Oktober 2018 - C-234/17, XC u.a. - Rn. 21 und vom 2. April 2020 - C-370/17 u.a., CRPNPAC - Rn. 92).

    Kennzeichnend für diese Entscheidungen ist, dass sich die unionsrechtswidrige Auslegung aus der rechtskräftigen Entscheidung über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus fortsetzt und damit perpetuiert (vgl. EuGH, Urteile vom 3. September 2009 - C-2/08, Fallimento Olimpiclub - Rn. 29 ff., vom 11. November 2015 - C-505/14, Klausner Holz Niedersachsen - Rn. 43 und vom 2. April 2020 - C-370/17 u.a., CRPNPAC - Rn. 93 ff.).

  • EuGH, 02.04.2020 - C-370/17

    CRPNPAC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit

    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (Urteil vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub, C-2/08, EU:C:2009:506, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub, C-2/08, EU:C:2009:506, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In den vorliegenden Rechtssachen ist festzustellen, dass die in Rn. 92 des vorliegenden Urteils erwähnte Auslegung des Grundsatzes der Rechtskraft die Infragestellung nicht nur einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung, selbst wenn darin gegen das Unionsrecht verstoßen wird, verhindert, sondern auch, anlässlich eines den gleichen Sachverhalt betreffenden zivilgerichtlichen Verfahrens, jeder in einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung enthaltenen Feststellung zu einem gemeinsamen grundlegenden Punkt (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub, C-2/08, EU:C:2009:506, Rn. 29).

    Eine solche Auslegung des Grundsatzes der Rechtskraft hätte daher zur Folge, dass sich dann, wenn eine in Rechtskraft erwachsene strafgerichtliche Entscheidung auf der Feststellung eines Betrugs durch dieses Gericht, bei der das in Art. 84a Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Dialogverfahren außer Acht gelassen wurde, sowie auf einer gegen das Unionsrecht verstoßenden Auslegung der Bestimmungen über die Bindungswirkung der Bescheinigungen E 101 beruht, die unrichtige Anwendung dieses Rechts in jeder von den Zivilgerichten getroffenen Entscheidung über den gleichen Sachverhalt wiederholen würde, ohne dass diese Feststellung und diese unionsrechtswidrige Auslegung korrigiert werden könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub, C-2/08, EU:C:2009:506, Rn. 30).

    Daraus ist zu schließen, dass solche Hindernisse für die effektive Anwendung der das genannte Verfahren sowie die Bindungswirkung der Bescheinigungen E 101 betreffenden Regeln des Unionsrechts bei vernünftiger Betrachtung nicht durch den Grundsatz der Rechtssicherheit gerechtfertigt werden können und daher als im Widerspruch zum Grundsatz der Effektivität stehend angesehen werden müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub, C-2/08, EU:C:2009:506, Rn. 31).

  • BFH, 21.01.2015 - X R 40/12

    Keine Korrektur eines rechtskräftigen Urteils durch Billigkeitserlass bei

    Damit gebiete das Gemeinschaftsrecht einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund derer eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß dieser Entscheidung gegen Gemeinschaftsrecht abgestellt werden könnte (EuGH-Urteile vom 1. Juni 1999 C-126/97 --Eco Swiss--, Slg. 1999, I-3055, Rz 47 f.; vom 30. September 2003 C-224/01 --Köbler--, Slg. 2003, I-10239, Rz 38; vom 16. März 2006 C-234/04 --Kapferer--, Slg. 2006, I-2585, Rz 20 f.; vom 3. September 2009 C-2/08 --Fallimento Olimpiclub--, Slg. 2009, I-7501, Rz 22, und vom 6. Oktober 2009 C-40/08 --Asturcom Telecomunicaciones--, Slg. 2009, I-9579, Rz 35 ff.).

    Dabei haben die Mitgliedstaaten in ihren Verfahrensvorschriften den Effektivitätsgrundsatz sowie das Äquivalenzprinzip zu beachten (vgl. z.B. EuGH-Urteile Kapferer in Slg. 2006, I-2585, Rz 22, und Fallimento Olimpiclub in Slg. 2009, I-7501, Rz 24).

  • EuGH, 04.10.2012 - C-249/11

    Byankov - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Fälle, in denen sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Ausübung der dem Einzelnen durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen (vgl. u. a. Urteile Peterbroeck, Randnr. 14, vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub, C-2/08, Slg. 2009, I-7501, Randnr. 27, und vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, Randnr. 49).

    46, 55 und 60, sowie Fallimento Olimpiclub, Randnrn.

    Im vorliegenden Fall ist insbesondere zu prüfen, ob in Situationen wie der des Ausgangsverfahrens eine nationale Regelung wie die in der Vorlageentscheidung beschriebene in Anbetracht der Konsequenzen, die sich aus ihr für die Anwendung des Unionsrechts und die Unionsbürger, die Adressaten von Ausreiseverboten wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen sind, ergeben, mit der Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit gerechtfertigt werden kann (vgl. entsprechend Urteil Fallimento Olimpiclub, Randnr. 28).

    43 und 56), ist der Schluss zu ziehen, dass in Situationen wie der des Ausgangsverfahrens eine nationale Regelung wie die in der Vorlageentscheidung beschriebene, soweit sie Unionsbürger daran hindert, gegenüber absoluten, unbefristet erlassenen Ein- oder Ausreiseverboten das ihnen durch Art. 21 AEUV verliehene Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt geltend zu machen, und die Verwaltungsbehörden daran hindert, die Konsequenzen aus einer Rechtsprechung des Gerichtshofs zu ziehen, die bestätigt, dass solche Verbote im Hinblick auf das Unionsrecht unzulässig sind, nicht in vertretbarer Weise mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit gerechtfertigt werden kann und deshalb in diesem Umfang gegen den Effektivitätsgrundsatz und gegen Art. 4 Abs. 3 EUV verstößt (vgl. entsprechend Urteil Fallimento Olimpiclub, Randnrn.

  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

    Wie nämlich der Gerichtshof klargestellt hat, sollten zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, Slg. 2003, I-10239, Randnr. 38, vom 16. März 2006, Kapferer, C-234/04, Slg. 2006, I-2585, Randnr. 20, und vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub, C-2/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 22).

    47 und 48, Kapferer, Randnr. 21, und Fallimento Olimpiclub, Randnr. 23).

    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. insbesondere Urteile Kapferer, Randnr. 22, und Fallimento Olimpiclub, Randnr. 24).

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteile vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck, C-312/93, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 14, und Fallimento Olimpiclub, Randnr. 27).

  • BFH, 16.09.2010 - V R 57/09

    Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei nachträglich erkanntem Verstoß gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts -

  • EuGH, 16.07.2020 - C-424/19

    UR (Assujettissement des avocats à la TVA) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014 - C-213/13

    Impresa Pizzarotti - Öffentliche Aufträge - Richtlinien 93/37/EWG und 2004/18/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-116/20

    Avio Lucos

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2009 - 7 K 7296/05

    Keine Korrektur bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide betreffend

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.01.2012 - 6 K 1917/07

    Steuerpflicht von Umsätzen aus Schönheitsoperationen

  • EuGH, 22.12.2010 - C-507/08

    Kommission / Slowakei - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

  • BVerwG, 26.03.2020 - 3 B 24.19

    Klage auf Ergänzung eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses;

  • BVerwG, 12.01.2018 - 9 A 12.17

    Anfechtung eines Planänderungs- und Ergänzungsbeschlusses; Gerichtlicher Fehler

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-124/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Hogan können sich iranische Unternehmen vor den

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-279/09

    DEB - Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht - Recht auf

  • EuGH, 04.03.2020 - C-34/19

    Telecom Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2017 - 8 B 1445/15

    Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer

  • EuGH, 07.04.2022 - C-116/20

    Avio Lucos

  • BFH, 16.09.2010 - V R 51/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 09. 2010 V R 57/09 - Keine

  • EuGH, 06.11.2014 - C-42/13

    'Cartiera dell''Adda und Cartiera di Cologno' - Öffentliche Aufträge - Grundsätze

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-596/16

    Di Puma - Charta der Grundrechte der Europäischen Union Richtlinie 2003/6/EG

  • BFH, 16.09.2010 - V R 49/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 9. 2010 V R 57/09 - Keine

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2016 - 20 D 95/13

    Auftraggeber darf von ausgeschriebenem Konzessionszeitraum nicht abweichen!

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-69/14

    Târșia - Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Wiederaufnahme des

  • BFH, 16.09.2010 - V R 46/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 9. 2010 V R 57/09 - Keine

  • BFH, 16.09.2010 - V R 48/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 9. 2010 V R 57/09 - Keine

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2012 - C-618/10

    Banco Español de Crédito - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 6 Abs.

  • BFH, 11.05.2020 - V B 99/19

    Zum Erlass bestandskräftig festgesetzter Steuern

  • BFH, 16.09.2010 - V R 52/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 09. 2010 V R 57/09 - Keine

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2010 - C-137/08

    VB Pénzügyi Lízing - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • EuGH, 29.06.2010 - C-526/08

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-606/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Possibilité de correction en

  • VGH Hessen, 21.09.2016 - 6 F 948/16

    Erinnerung gegen den Kostenansatz

  • BVerwG, 21.06.2013 - 3 B 89.12

    Unionsrecht; innerstaatliche Verfahrensautonomie; Effektivitätsgrundsatz;

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2010 - C-173/09

    Elchinov - Verpflichtung eines untergeordneten Gerichts, die Auslegungshinweise

  • EuGH, 07.07.2022 - C-261/21

    F. Hoffmann-La Roche u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2018 - C-219/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen,

  • BVerwG, 13.06.2013 - 3 B 96.12

    Unionsrechtlicher Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Zusammenhang

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-370/17

    CRPNPAC

  • FG Schleswig-Holstein, 25.03.2010 - 4 K 29/10

    Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide wegen der Steuerfreiheit von

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-582/21

    Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-526/08

    Kommission / Luxemburg - Sprachenregime - Verteidigungsrechte - ne bis in idem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19

    SPV Project 1503 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-355/16

    Picart - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2019 - C-676/17

    Calin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit,

  • BVerwG, 21.06.2013 - 3 B 92.12

    Wiederaufgreifen des Verfahrens höhere Ausgleichszahlungen und Flächenzahlungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2023 - C-84/22

    Right to Know - Vorabentscheidungsersuchen - Zugang der Öffentlichkeit zu

  • BVerwG, 21.06.2013 - 3 B 98.12

    Wiederaufgreifen des Verfahrens höhere Ausgleichszahlungen und Flächenzahlungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-620/21

    MOMTRADE RUSE - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 132

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-600/19

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-844/19

    technoRent International u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht -

  • EuGH, 13.03.2014 - C-29/13

    Global Trans Lodzhistik - Vorabentscheidungsersuchen - Zollkodex der

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-568/08

    Combinatie Spijker Infrabouw-De Jonge Konstruktie u.a. - Öffentliche Aufträge -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2012 - L 7 AS 37/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2021 - C-120/19

    X (Véhicules-citernes GPL)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2012 - L 7 AS 1047/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2012 - L 7 AS 515/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • FG Köln, 26.02.2010 - 2 K 1226/07

    Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen; Emmott'sche Fristenhemmung

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-32/12

    Duarte Hueros - Verbraucherschutz - Richtlinie 1999/44/EG - Art. 3 - Rechte des

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-180/12

    Stoilov i Ko - Verschiedene Entscheidungen und Rechtsbehelfe über dieselbe

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Rechtsprechung
   EuGH, 03.09.2009 - C-37/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2327
EuGH, 03.09.2009 - C-37/08 (https://dejure.org/2009,2327)
EuGH, Entscheidung vom 03.09.2009 - C-37/08 (https://dejure.org/2009,2327)
EuGH, Entscheidung vom 03. September 2009 - C-37/08 (https://dejure.org/2009,2327)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerliche Anknüpfung - Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück - Leistungen, die darin bestehen, den Tausch von Nutzungsrechten an einer Ferienimmobilie durch die Rechtsinhaber zu erleichtern

  • Europäischer Gerichtshof

    RCI Europe

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerliche Anknüpfung - Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück - Leistungen, die darin bestehen, den Tausch von Nutzungsrechten an einer Ferienimmobilie durch die Rechtsinhaber zu erleichtern

  • EU-Kommission PDF

    RCI Europe gegen Commissioners for Her Majesty"s Revenue and Customs.

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerliche Anknüpfung - Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück - Leistungen, die darin bestehen, den Tausch von Nutzungsrechten an einer Ferienimmobilie durch die Rechtsinhaber zu erleichtern

  • EU-Kommission

    RCI Europe gegen Commissioners for Her Majesty"s Revenue and Customs.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: VAT and Duties Tribunal, London - Vereinigtes Königreich. Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerliche Anknüpfung - Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück - Leistungen, die darin bestehen, den Tausch von Nutzungsrechten an ...

  • Wolters Kluwer

    Leistungsort im Sinne des Umsatzsteuerrechts bei Time-Sharing von Ferienwohnungen; RCI Europe gegen Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. a

  • rechtsportal.de

    Leistungsort im Sinne des Umsatzsteuerrechts bei Time-Sharing von Ferienwohnungen; RCI Europe gegen Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

  • rechtsportal.de

    Leistungsort im Sinne des Umsatzsteuerrechts bei Time-Sharing von Ferienwohnungen; RCI Europe gegen Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

  • datenbank.nwb.de

    Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Leistungsort bei Tausch von Teilnutzungsrechten an Ferienwohnungen am Ort der Ferienwohnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    RCI Europe

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerliche Anknüpfung - Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück - Leistungen, die darin bestehen, den Tausch von Nutzungsrechten an einer Ferienimmobilie durch die Rechtsinhaber zu erleichtern

Besprechungen u.ä.

  • wwp.ch PDF, S. 10 (Entscheidungsbesprechung)

    Leistungsort bei Dienstleistung im Zusammenhang mit "Time-Share-Modell" für Ferienimmobilien (RA Jan Ole Luuk, RA Stefan Oesterhelt, RA Maurus Winzap)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunals, London (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 31. Januar 2008 - RCI Europe / The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 45, Richtlinie 77/388/EWG Art 9 Abs 2 Buchst a, Richtlinie 2006/112/EG Art 45
    Ferien; Grundstück; Grundstückspool; Mehrwertsteuer; Tausch

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der VAT & Duties Tribunals (London Tribunals Centre) - Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. a und Art. 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2010, 250
  • DB 2009, 2026
  • BFH/NV 2009, 1762
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 21.03.2002 - C-174/00

    Kennemer Golf

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-37/08
    26 bis 29, und vom 21. März 2002, Kennemer Golf, C-174/00, Slg. 2002, I-3293, Randnr. 39).

    In einem ähnlichen Fall hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass der Umstand, dass ein Jahresbeitrag ein Pauschalbetrag ist und nicht jeder Nutzung zugeordnet werden kann, nichts daran ändert, dass zwischen den Mitgliedern und dem Dienstleistungserbringer gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden (Urteil Kennemer Golf, Randnr. 40).

    Die Jahresbeiträge der Mitglieder eines Vereins können die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen darstellen, auch wenn diejenigen Mitglieder, die die Einrichtungen des Vereins nicht oder nicht regelmäßig nutzen, verpflichtet sind, ihren Jahresbeitrag zu zahlen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kennemer Golf, Randnr. 42).

  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-37/08
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Dienstleistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie "gegen Entgelt" erbracht wird, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. in diesem Zusammenhang Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, Slg. 1994, I-743, Randnr. 14, vom 14. Juli 1998, First National Bank of Chicago, C-172/96, Slg. 1994, I-4387, Randnrn.

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Besteuerungsgrundlage einer Dienstleistung alles das ist, was als Gegenleistung für den geleisteten Dienst empfangen wird, und dass eine Dienstleistung nur dann steuerpflichtig ist, wenn zwischen dem geleisteten Dienst und der erhaltenen Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (Urteile vom 8. März 1988, Apple and Pear Development Council, 102/86, Slg. 1988, 1443, Randnrn. 11 und 12, und Tolsma, Randnr. 13).

  • EuGH, 04.07.1985 - 168/84

    Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-37/08
    Durch diese Bestimmungen sollen Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, sowie die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (Urteile vom 4. Juli 1985, Berkholz, 168/84, Slg. 1985, 2251, Randnr. 14, vom 26. September 1996, Dudda, C-327/94, Slg. 1996, I-4595, Randnr. 20, und vom 6. November 2008, Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet, C-291/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 24).
  • EuGH, 08.03.1988 - 102/86

    Apple und Pear Development Council / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-37/08
    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Besteuerungsgrundlage einer Dienstleistung alles das ist, was als Gegenleistung für den geleisteten Dienst empfangen wird, und dass eine Dienstleistung nur dann steuerpflichtig ist, wenn zwischen dem geleisteten Dienst und der erhaltenen Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (Urteile vom 8. März 1988, Apple and Pear Development Council, 102/86, Slg. 1988, 1443, Randnrn. 11 und 12, und Tolsma, Randnr. 13).
  • EuGH, 14.07.1998 - C-172/96

    First National Bank of Chicago

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-37/08
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Dienstleistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie "gegen Entgelt" erbracht wird, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. in diesem Zusammenhang Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, Slg. 1994, I-743, Randnr. 14, vom 14. Juli 1998, First National Bank of Chicago, C-172/96, Slg. 1994, I-4387, Randnrn.
  • EuGH, 26.09.1996 - C-327/94

    Dudda / Finanzamt Bergisch Gladbach

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-37/08
    Durch diese Bestimmungen sollen Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, sowie die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (Urteile vom 4. Juli 1985, Berkholz, 168/84, Slg. 1985, 2251, Randnr. 14, vom 26. September 1996, Dudda, C-327/94, Slg. 1996, I-4595, Randnr. 20, und vom 6. November 2008, Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet, C-291/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 24).
  • EuGH, 07.09.2006 - C-166/05

    Heger - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerlicher Anknüpfungspunkt -

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-37/08
    Der Gerichtshof hat die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung dahin gehend festgelegt, dass zwischen der Dienstleistung und dem fraglichen Grundstück ein hinreichend enger Zusammenhang bestehen muss, weil es der Systematik dieser Bestimmung widerspräche, wenn jede Dienstleistung schon allein deshalb in den Anwendungsbereich dieser Sonderregelung fiele, weil sie einen, wenn auch sehr schwachen, Zusammenhang mit einem Grundstück aufweist, da viele Leistungen auf die eine oder andere Weise mit einem Grundstück verbunden sind (Urteil vom 7. September 2006, Heger, C-166/05, Rec.
  • EuGH, 06.11.2008 - C-291/07

    Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet - Mehrwertsteuer - Ort des

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-37/08
    Durch diese Bestimmungen sollen Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, sowie die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (Urteile vom 4. Juli 1985, Berkholz, 168/84, Slg. 1985, 2251, Randnr. 14, vom 26. September 1996, Dudda, C-327/94, Slg. 1996, I-4595, Randnr. 20, und vom 6. November 2008, Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet, C-291/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 24).
  • BFH, 13.06.2018 - XI R 5/17

    EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht bei Subventionen

    Die Parteien haben sich in einem synallagmatischen Vertrag dazu verpflichtet, einander gegenseitige Leistungen zu erbringen (vergleiche zu diesem Erfordernis EuGH-Urteile RCI Europe vom 3. September 2009 C-37/08, EU:C:2009:507, DStR 2009, 2003, Rz 33; Serebryannay vek vom 26. September 2013 C-283/12, EU:C:2013:599, DStRE 2014, 476, Rz 41).

    Die M-eG hat im Streitfall für die Lieferung der Gegenstände vom jeweiligen Erzeuger die Baraufgabe und eine Lieferverpflichtung erhalten; Bemessungsgrundlage hierfür wäre die Differenz zum Einkaufspreis der M-eG (vergleiche EuGH-Urteil Empire Stores vom 2. Juni 1994 C-33/93, EU:C:1994:225, Betriebs-Berater 1994, 1621, Rz 19); denn die Erzeuger verpflichteten sich im genannten Vertrag dazu, in der Zukunft Lieferungen auszuführen (vergleiche dazu EuGH-Urteile RCI Europe, EU:C:2009:507, DStR 2009, 2003, Rz 31 und 33; Serebryannay vek, EU:C:2013:599, DStRE 2014, 476, Rz 41).

    e) Der Senat neigt dazu, aufgrund der EuGH-Urteile RCI Europe (EU:C:2009:507, DStR 2009, 2003) und Serebryannay vek (EU:C:2013:599, DStRE 2014, 476) anzunehmen, dass die Verpflichtung, noch nicht genau bestimmtes Obst und Gemüse zu liefern, trotzdem ausreicht; zweifelsfrei ist dies jedoch nicht.

  • BFH, 01.06.2016 - XI R 29/14

    Zum Vorliegen von "auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen" i. S.

    Diese Bestimmungen sollen Kompetenzkonflikte verhindern, die zu einer Doppelbesteuerung oder zu einer Nichtbesteuerung von Einnahmen führen könnten (ständige EuGH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile RCI Europe vom 3. September 2009 C-37/08, EU:C:2009:507, BFH/NV 2009, 1762, Rz 20; Welmory, EU:C:2014:2298, UR 2014, 937, Rz 42; WebMindLicences vom 17. Dezember 2015 C-419/14, EU:C:2015:832, UR 2016, 58, Rz 41) und gewährleisten, dass die Erhebung der Mehrwertsteuer nach Möglichkeit an dem Ort erfolgt, an dem die Gegenstände verbraucht oder die Dienstleistungen in Anspruch genommen werden (vgl. z.B. EuGH-Urteil RCI Europe, EU:C:2009:507, BFH/NV 2009, 1762, Rz 39; ebenso Erwägungsgrund Nr. 2 der Richtlinie 2002/38/EG; Gesetzesbegründung zu § 3a Abs. 3a UStG a.F., BRDrucks 866/02, S. 74).

    e) Aus dem EuGH-Urteil RCI Europe (EU:C:2009:507, BFH/NV 2009, 1762) ergibt sich nichts anderes, denn anders als die Klägerin meint, betrifft dieses Urteil einen nicht vergleichbaren Sachverhalt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2010 - C-270/09

    Macdonald Resorts - Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Auslegung der

    Die Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil RCI Europe können daher allenfalls als Ausgangspunkt für die rechtliche Untersuchung der vorliegenden Rechtssache dienen.

    MRL schlägt vor, im ersten Fall den Leistungsort, ähnlich wie im Urteil RCI Europe, an dem Ort festzulegen, an dem die Immobilie, an der das Teilzeitnutzungsrecht des betreffenden Mitglieds bestehe, gelegen sei.

    Entsprechend dem Ansatz, den der Gerichtshof im Urteil RCI Europe verfolgt hat, ist bei der Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie für die Besteuerung des Aufstockungsentgelts an den Ort der vom Kunden eingebrachten Immobilie anzuknüpfen.

    Dessen ungeachtet erscheint seit dem Urteil RCI Europe eine Einordnung, wie sie die Regierung des Vereinigten Königreichs vornimmt, als rechtlich nicht haltbar.

    4 - Urteil vom 3. September 2009, RCI Europe (C-37/08, Slg. 2009, I-0000).

    20 - Urteil RCI Europe (oben in Fn. 4 angeführt, Randnrn. 39 und 40).

    30 - Vgl. in diesem Zusammenhang das Urteil RCI Europe, dem offenbar ähnliche Überlegungen zugrunde liegen.

    39 - Urteil RCI Europe (oben in Fn. 4 angeführt, Randnrn. 34 und 35).

  • FG Baden-Württemberg, 04.12.2013 - 14 K 2811/13

    Bestimmung des Orts einer sonstigen Leistung, die in der einheitlichen Erteilung

    Der Ort seiner sonstigen Leistungen richte sich unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. September 2006 C-166/05 (USt-Rundschau (UR) 2006, 632) und vom 3. September 2009 C-37/08 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) -BFH/NV- 2009, 1762) nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 1 Umsatzsteuergesetz in der für den Streitzeitraum gültigen Fassung (UStG).

    Der EuGH fordert einerseits einen "hinreichend engen Zusammenhang" zwischen der Leistung und dem Grundstück (EuGH-Urteil vom 3. September 2009 C-37/08, BFH/NV 2009, 1762; vgl. BFH-Urteil vom 8. September 2011 V R 42/10, BStBl. II 2012, 248).

    Infolgedessen ist zu berücksichtigen, dass mit der Regelung des § 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG das Bestimmungsland-/Verbraucherortprinzip verwirklicht (Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, 2012, § 3a (bis 2009) UStG, Rn. 41) und Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen können, verhindert werden sollen (EuGH-Urteil vom 3. September 2009 C-37/08, BFH/NV 2009, 1762).

    Die Erhebung der USt soll nach den Überlegungen, die den in Art. 45 MwStSyst-RL enthaltenen Bestimmungen über den Ort der Dienstleistung zugrunde liegen, nach Möglichkeit an dem Ort erfolgen, an dem die Gegenstände verbraucht oder die Dienstleistungen in Anspruch genommen werden (EuGH-Urteil vom 3. September 2009 C-37/08, BFH/NV 2009, 1762).

    Er verpflichtet sich jedoch, bei einem Antrag eines seiner Spielberechtigten die verlangte Leistung in Zukunft zu erbringen (EuGH-Urteil vom 3. September 2009 C-37/08, BFH/NV 2009, 1762).

    Der Umstand, dass ein Jahresbeitrag ein Pauschalbetrag ist und nicht jeder Nutzung zugeordnet werden kann, ändert nichts daran, dass zwischen dem Kl als Dienstleistungserbringer und den Spielberechtigten gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden (EuGH-Urteil vom 3. September 2009 C-37/08, BFH/NV 2009, 1762).

  • EuGH, 27.06.2013 - C-155/12

    RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ergibt sich aus dem Urteil Heger sowie aus den Urteilen vom 3. September 2009, RCI Europe (C-37/08, Slg. 2009, I-7533), und vom 27. Oktober 2011, 1nter-Mark Group (C-530/09, Slg. 2011, I-10675), dass für die Feststellung, ob es sich um eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück im Sinne des Art. 47 der Mehrwertsteuerrichtlinie handelt, eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
  • EuGH, 16.12.2010 - C-270/09

    Macdonald Resorts Limited - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG -

    Letzteres Merkmal unterscheidet das Optionen-Programm zwar von dem System, das im Urteil vom 3. September 2009, RCI Europe (C-37/08, Slg. 2009, I-7533), in Frage stand, auf das sich MRL bezieht.

    Dagegen stellte das im Urteil RCI Europe in Frage stehende System ein schlichtes Tauschsystem für Teilzeitnutzungsrechte dar.

    Dieser Unterschied schließt es allerdings nicht aus, dasselbe Beurteilungskriterium anzuwenden, nämlich darauf abzustellen, welche Absicht die Mitglieder mit der Bezahlung der empfangenen Dienstleistungen letztlich verfolgt haben (Urteil RCI Europe, Randnr. 29).

  • BFH, 14.11.2018 - XI R 27/16

    Besteuerung von Anzahlungen auf künftige Bestattungsleistungen

    a) Nach ständiger Rechtsprechung erbringt ein Unternehmer Leistungen gegen Entgelt i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, wenn zwischen ihm und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, so dass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist (vgl. z.B. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- RCI Europe vom 3. September 2009 C-37/08, EU:C:2009:507, BFH/NV 2009, 1762, Rz 24; Serebryannay vek vom 26. September 2013 C-283/12, EU:C:2013:599, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2014, 476, Rz 37; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Mai 2013 XI R 32/11, BFHE 243, 419, BStBl II 2014, 411, Rz 41; vom 21. Oktober 2015 XI R 22/13, BFHE 251, 467, BStBl II 2018, 612, Rz 22; jeweils m.w.N.).

    Der Umstand, dass die Bestattungsleistungen erst zukünftig erbracht werden sollten, ändert hieran nichts (vgl. EuGH-Urteile RCI Europe, EU:C:2009:507, BFH/NV 2009, 1762, Rz 31, 33; Serebryannay vek, EU:C:2013:599, DStRE 2014, 476, Rz 41).

    Insofern bestand die Leistung, die die Kunden durch Abschluss der Bestattungsvorsorgeverträge erhielten, nicht bereits im Zurverfügungstellen der Leistungsbereitschaft des Bestatters (vgl. EuGH-Urteile RCI Europe, EU:C:2009:507, BFH/NV 2009, 1762, Rz 34; Air France-KLM u.a. vom 23. Dezember 2015 C-250/14 und C-289/14, EU:C:2015:841, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2016, 93, Rz 27 ff., 42), denn ohne spätere Leistungserbringung musste das Entgelt (abzüglich des vereinbarten Schadensersatzes) zurückgezahlt werden (vgl. Herbert in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 13 Rz 70).

  • BFH, 08.09.2011 - V R 42/10

    Leistungsort für Anzahlungen bei grundstücksbezogenen Vermittlungsleistungen -

    Im Urteil vom 3. September 2009 C-37/08, RCI, Slg. 2009, I-7533, BFH/NV 2009, 1762) hat der EuGH entschieden, dass zwischen der Dienstleistung und dem fraglichen Grundstück ein hinreichend enger Zusammenhang bestehen muss, weil es der Systematik dieser Bestimmung widerspräche, wenn jede Dienstleistung schon allein deshalb in den Anwendungsbereich dieser Sonderregelung falle, weil sie einen, wenn auch sehr schwachen, Zusammenhang mit einem Grundstück aufweise, da viele Leistungen auf die eine oder andere Weise mit einem Grundstück verbunden seien (Rdnr. 36).
  • EuGH, 03.05.2012 - C-520/10

    Lebara - Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 -

    Somit muss zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (vgl. u. a. Urteile vom 3. September 2009, RCI Europe, C-37/08, Slg. 2009, I-7533, Randnrn.
  • EuGH, 08.12.2016 - C-453/15

    A und B - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Zu Art. 9 der Sechsten Richtlinie 77/388 hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Erhebung nach den Überlegungen, die den Bestimmungen über den Ort der Dienstleistung zugrunde liegen, nach Möglichkeit an dem Ort erfolgen soll, an dem die Gegenstände verbraucht oder die Dienstleistungen in Anspruch genommen werden (Urteil vom 3. September 2009, RCI Europe, C-37/08, EU:C:2009:507, Rn. 39).
  • EuGH, 26.09.2013 - C-283/12

    Serebryannay vek - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1

  • FG Köln, 14.05.2014 - 9 K 3338/09

    Einordnung einer Online-Partnervermittlung als elektronisch erbrachte

  • EuGH, 08.05.2019 - C-568/17

    Geelen

  • BFH, 13.06.2018 - XI R 6/17

    EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht bei Subventionen

  • BFH, 01.03.2018 - V R 25/17

    Künstler in der Leistungskette

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-155/12

    RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2011 - C-520/10

    Lebara - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 - Art. 6 Abs. 4

  • EuGH, 27.03.2014 - C-151/13

    'Le Rayon d''Or' - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2011 - C-530/09

    Inter-Mark Group - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Bestimmung des

  • FG Hamburg, 20.06.2008 - 4 K 49/08

    Ausfuhrerstattung: Ausfuhrerstattung und Tierschutz - Grundsatz der

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